Anlegerbrief

Anlegerbrief Mai 2023

Die Amerikaner streiten mal wieder über den Haushalt. Noch reagieren die Börsianer gelassen. Der Markt tendiert auf hohem Niveau seitwärts. Lesen Sie außerdem, inwiefern manche der früheren Gesetzmäßigkeiten bezüglich Inflation nicht mehr zeitgemäß sind und auf was bei Tod eines Kontoinhabers zu achten ist.
Dr. Marc-Oliver Lux
May 16, 2023
Der Dr. Lux & Präuner Anlegerbrief

Inhalt

Börse aktuell: Stabile Seitenlage

Der Deutsche Aktienindex DAX stößt sich den Kopf an der runden 16.000er-Marke. Der Markt verliert zunehmend an Aufwärtsmomentum. Der Mai ist ja oft ein Wendemonat, in dem die Kurse schnell mal ein paar hundert Punkte nach unten abrutschen können. Insofern ist es nach der starken Aufwärtsbewegung seit März bzw. seit Ende letzten Jahres erfreulich, dass größere Rücksetzer bisher ausblieben.
Die ersten Banken sehen sich wohl auch deshalb genötigt, ihre Prognosen für das zweite Halbjahr zu erhöhen. So hebt z.B. die DZ Bank ihre DAX-Prognose von 16.000 auf 16.500 Punkte zum Jahresende an. Sowohl deutsche als auch andere europäische Großunternehmen hätten die Analysten-Erwartungen in der aktuellen Berichtssaison übertroffen, insbesondere Hersteller von Automobilen, Luxusgütern und Sportartikeln. Für noch höhere Kursziele brauche es aber weitere wirtschaftliche Impulse.

Unterstützung erfährt der Markt aber nun zunehmend dadurch, dass auch die Notenbanken das Tempo an Zinserhöhungen reduziert haben. Die letzten Zinsentscheidungen lagen „nur“ noch bei 25 Basispunkten. Das Leitzinsniveau hat nun in den USA 5,25% erreicht und in Europa immerhin 3,75%. Daraus abgeleitet kann man nun auf Sicht von 2 Jahren mit Staatsanleihen in den USA immerhin fast 4% Rendite erzielen, mit deutschen Bundesanleihen 2,6%.

Der Preisdruck in den USA hat sich im April erneut abgeschwächt. Die Verbraucherpreise kletterten im Vergleich zum Vorjahresmonat um 4,9%. Es war der zehnte Rückgang in Folge. Damit steigt die Wahrscheinlichkeit für eine vorübergehende Zinspause der Notenbanken. Auf der letzten Pressekonferenz der amerikanischen FED wurde dies bereits angedeutet und signalisiert, man werde die Auswirkungen der Zinsschritte auf die Konjunktur genau beobachten. An den Terminmärkten wird die Chance nunmehr auf 90% taxiert, dass die Zinspause tatsächlich kommt.
Die FED hat allerdings auch die immer noch hohe Kerninflation im Auge, bei der die schwankungsanfälligen Preise für Energie und Lebensmittel außen vor bleiben. Diese Kennzahl sank im April nur leicht auf 5,5% und liegt weit über dem FED-Stabilitätsziel von 2%.

Einen weiteren Unsicherheitsfaktor liefert auch der Haushaltsstreit über die Schuldenobergrenze in den USA. Das im Grunde genommen rein formale „Problem“ sollte hoffentlich nur temporärer Natur sein, denn eigentlich geht hier jeder davon aus, dass sich die Parteien kurz vor Schluss doch wieder auf eine Anhebung der Schuldenobergrenze einigen werden.
Die wirtschaftlichen Effekte aus der Zinspolitik treten ohnehin erst mit Zeitverzögerung ein. Die Frühindikatoren in den USA zeigen auf alle Fälle einen deutlichen Bremseffekt durch die höheren Zinsen. Eine gewisse Rezessionsgefahr kann daher für die USA nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Im  Umkehrschluss erblühen daraus bereits wieder Zinssenkungsphantasien unter den Börsianern - Wunschdenken, denn so wie es aussieht, sind die Zentralbanken ja noch nicht mal am Ende ihrer restriktiven Politik angekommen. Da muss man schon auf dem Teppich bleiben.

Inflation

Inflation: Missverständnisse und veraltete Paradigmen

Mit Macht kehrte die Inflation im letzten Jahr zurück und hält seitdem Börsianer, Notenbanker und Verbraucher in Atem. Jüngere Generationen kennen gar kein nennenswert inflatorisches Umfeld. Bei älteren Generationen schürt es Unbehagen und Ängste.
Doch diesmal ist es zumindest nicht die Notenbankpresse, die zu einer inflatorischen Geldschwemme führt, sondern die durch Corona und Russlands Krieg entstandene Ressourcenknappheit (vor allem bei Rohstoffen und Arbeitskräften), die die Preise verteuert. Viele Gesetzmäßigkeiten von früher, die man mit Inflation verbindet, stehen heute in Frage.

(1) Mehr Geld = mehr Inflation?

Das Preisniveau steigt üblicherweise, wenn es zu viel Geld im Verhältnis zum Angebot von Waren und Dienstleistungen gibt. Oder wie der Ökonom Milton Friedman es formuliert hat: Inflation ist immer ein monetäres Phänomen. Sie kann nur entstehen, wenn die Geldmenge schneller wächst als die Gesamtproduktion. Aber das bedeutet nicht zwangsweise, dass Inflation entstehen muss, wenn die Geldmenge rasant zunimmt. Denn gemäß der Quantitätstheorie des Geldes kommt es darauf an, ob und wie schnell das Geld im Wirtschaftskreislauf zirkuliert. Ein Rückgang der Umlaufgeschwindigkeit kann den Anstieg der Geldmenge nämlich mehr als kompensieren. Nur wenn diese Verlangsamung der Zirkulation nicht geschieht, führt der Anstieg der Geldmenge bei gleichbleibender Produktion zu einem Preisauftrieb.
Ebenso wie in den ersten Jahren nach der Finanzkrise 2008/2009 ist aktuell jedoch die Umlaufgeschwindigkeit stark zurückgegangen. Das heißt: Das meiste Geld, das die Regierungen und Notenbanken ins System pumpten, hat den Weg in die Realwirtschaft gar nicht gefunden. Die Banken hielten mehr Reserven bei den Zentralbanken, statt mehr Kredite zu vergeben. Die Konsumenten legten das Geld auf die hohe Kante, statt es auszugeben.
Seit den 1960er-Jahren gibt es keinen statistisch auffälligen Zusammenhang mehr zwischen Inflation und Wachstum der breiten Geldmenge.

(2) Mehr Inflation oder mehr Arbeitslosigkeit?

Viele Regierungen denken, sie könnten entscheiden, ob sie niedrige Inflation mit hoher Arbeitslosigkeit, hohe Inflation mit niedriger Arbeitslosigkeit oder ein wenig Inflation mit etwas Arbeitslosigkeit "erkaufen" möchten. Die Vorstellung, es gebe eine Wahlmöglichkeit zwischen beiden, hält sich trotz schwindender Evidenz.
Ursprung der eigentlich charmanten Idee ist die Phillips-Kurve, benannt nach dem Ökonomen William Phillips, der 1958 in historischen Daten einen negativen Zusammenhang zwischen Lohninflation und Arbeitslosigkeit festgestellt zu haben glaubte. Wenn die Kapazitäten am Arbeitsmarkt ausgelastet sind und zusätzliche Arbeitskräfte nur schwer zu finden sind, steigen die Löhne und dann die allgemeinen Preise, so die Vorstellung. Erst in 1970er-Jahren geriet dieses Dogma ins Wanken. Die Ausweitung der Geldmenge zur Stimulierung der Wirtschaft führte nicht zum erhofften Erfolg: Inflation und Arbeitslosigkeit kletterten simultan aufwärts. Heute ist von der Kurve nicht mehr viel übrig. Inflation und Arbeitslosenquote weisen keinen signifikanten Zusammenhang auf.

(3) Inflationsrate falsch berechnet?

Jeder kennt das Phänomen vom Supermarkt, vom Bäcker oder von der Eisdiele: Schon wieder teurer??? Die "gefühlte" Inflation ist in der Regel höher als die offiziell gemessene – in der Eurozone macht der Unterschied sogar über fünf Prozentpunkte aus. Das schürt bei einigen den Verdacht, hier würde gezielt manipuliert oder zumindest falsch gemessen.
Das Problem ist der Musterwarenkorb der behördlichen Statistiker, über den sich natürlich viel diskutieren lässt. Im Zweifel wird der haushaltseigene Warenkorb immer davon abweichen. Schließlich kommt es darauf an, wieviel man wofür Monat für Monat ausgibt, ob man zur Miete oder im eigenen Haus wohnt etc. Zudem werden auch nur leichte Preiserhöhungen eher wahrgenommen und in Erinnerung behalten als starke Preisrückgänge, wie etwa für Reisen oder für Unterhaltungselektronik. Wie gesagt: Total falsch oder absichtlich manipulativ gemessen wird sicherlich nicht, schließlich werden die Warenkörbe jährlich überprüft und bei Bedarf angepasst.

(4) Energiepreise = Hauptschuldiger?

Der Ölpreis weckt nicht nur Emotionen sondern auch Inflation. Als Kraftstoff und Heizmittel hat er weiterhin großen Einfluss auf die Energiekosten von Unternehmen und Haushalten. Auch diesmal sprang die Inflationsrate zunächst wegen der Energiekrise in Europa an, die durch die Einstellung der russischen Öl- und Gaslieferungen ausgelöst wurde. Doch inzwischen hat sich der Ölpreis fast wieder halbiert.
Für die Notenbanker ist der Ölpreis jedoch uninteressant. Sie achten vielmehr auf die sogenannte Kerninflationsrate, welche die von der Geldpolitik kaum beeinflussbaren Rohstoffpreise konsequent außen vor lässt. Auf fixe Steuern und CO2-Abgaben, die Energiepreise maßgeblich ausmachen, können sie nämlich kaum einwirken. Darüber hinaus hat der Einfluss fossiler Brennstoffe in den letzten Jahrzehnten realwirtschaftlich gesehen spürbar nachgelassen. Dienstleistungen haben heutzutage ein größeres Gewicht im Warenkorb, wohingegen die industrielle Fertigung - auch dank gelungener Bemühungen, ressourcenschonend zu wirtschaften - weniger ölintensiv geworden ist.

(5) Inflation = Gift für die Börse?

Massive Geldentwertung, Hamsterkäufe, Heerscharen quasi-enteigneter Sparer: Mit solchen Übeln wird die Inflation oft in Verbindung gebracht. Entsprechend unbeliebt ist sie auch bei Börsianern. Geprägt ist diese Sichtweise von den Erfahrungen der 1970er-Jahre, als explodierende Teuerungsraten, aber auch gesamtwirtschaftlicher Stillstand herrschte. Damals wurde der Begriff "Stagflation" geprägt. Dieses Phänomen bescherte Aktionären nach Abzug der Inflation herbe Verluste. Aber das bedeutet längst nicht, dass mehr Teuerung verheerend für die Börsen sein muss: Wenn gleichzeitig die Wirtschaft kräftig wächst, überwiegt der positive Effekt auf die Unternehmensgewinne. Da man mit Aktien einen Anteil an materiellen und immateriellen Unternehmenswerten besitzt, gelten sie als vergleichsweise inflationsimmmune Sachwerte. Eine Auswertung des Credit Suisse Research Institute in rund zwei Dutzend Ländern und über hundert Jahre zeigt, dass der reale Aktienertrag nur bei Hyperinflation (also Teuerungsraten jenseits der 20%-Marke) negativ war.

Unsere Einschätzung:
Die Inflationsentwicklung muss man natürlich im Auge behalten. Aber man muss auch nicht panisch werden. Gerade mit Aktien in soliden Unternehmen, die ihre Margen durch Preisanpassungen halten können, kann man gut in einem inflatorischen Umfeld leben. In der Vermögensverwaltung von Dr. Lux & Präuner setzen wir daher auf STARKE MARKEN – global aufgestellte Markenunternehmen mit robustem Geschäftsmodell und starker Preissetzungsmacht.

Tod des Kontoinhabers

Tod des Kontoinhabers: Worauf Sie achten sollten

Ist eine nahestehende Person verstorben, hat man zunächst andere Sorgen, als zuerst an Bankverbindungen zu denken. Wie aber geht es mit dem Giro- oder dem Anlagekonto einer/s Verstorbenen weiter, wenn sich die Erben nicht sofort melden? Was geschieht, wenn zu Lebzeiten keine Vollmacht erteilt wurde?

Muss die Bank über den Tod des Kontoinhabers informiert werden?

Ganz klar: Ja! Verstirbt ein/e Kontoinhaber/in, werden Banken nicht automatisch – beispielsweise durch das Nachlassgericht oder Einwohnermeldeamt – über den Tod informiert. Deswegen ist es wichtig, dass Angehörige, Erben oder Bevollmächtigte der Bank den Todesfall mitteilen. Dafür braucht es als Nachweis die Sterbeurkunde, die beim zuständigen Standesamt beantragt werden kann.

Was ist mit offenen Rechnungen?

Weiß die Bank vom Tod der Kontoinhaberin oder des -inhabers, hängt es vom Kontomodell oder vom Vorliegen einer Bankvollmacht ab, wie es weitergeht. Grundsätzlich besteht das Konto erst einmal unverändert fort. Auf die Erben gehen alle Rechte und Pflichten aus dem Konto-/Depotvertrag über. Gegenüber der Bank ist die erbrechtliche Legitimation nachzuweisen. Bis dahin kann man als Angehöriger oder auch als Erbe nicht ohne weiteres von diesem Konto Rechnungen begleichen, auch wenn sie durch den Verstorbenen entstanden sind.

Alleiniger Kontoinhaber: Konto wird als Nachlasskonto weitergeführt

War der/die Verstorbene alleinige/r Kontoinhaber/in und hat die Bank Kenntnis vom Ableben erlangt, sperrt sie den Onlinebanking-Zugang und auch die Bankkarten. Das Konto wird ab da als sogenanntes Nachlasskonto weitergeführt. Das bedeutet: Die Bank führt bis auf Widerruf weiterhin alle Aufträge aus, die zu Lebzeiten des Kontoinhabers erteilt wurden. Das können Lastschriften oder Daueraufträge für Miete, Strom oder Versicherungen sein. Eingestellt werden diese Zahlungen erst, wenn sie von den hierzu Berechtigten widerrufen werden.

Bankvollmacht hilft bei Nachlasskonto

Wer eine Bankvollmacht für das Konto der/s Verstorbenen hat, kann über dessen Tod hinaus die finanziellen Angelegenheiten regeln. Denn die Vollmacht erlischt nicht mit dem Tod des Kontoinhabers, sondern sie bleibt für die Erben des verstorbenen Kontoinhabers in Kraft. Das gilt allerdings nur für jene Bankgeschäfte, die vom Umfang der Vollmacht abgedeckt waren. In der Regel können beispielsweise Überweisungen getätigt, Bargeld abgehoben, Rechnungen bezahlt oder Wertpapiere des Verstorbenen verkauft werden. Kredite für den Verstorbenen sind davon kategorisch ausgeschlossen. Wichtig: Handlungen innerhalb der eingeräumten Vertretungsmacht wirken für und gegen die Erben gleichermaßen. Die Erben haben jedoch das Recht des Widerrufs der erteilten Vollmacht. Wird die Vollmacht nur von einem Miterben widerrufen, bleibt die Vollmacht gültig. Von dieser kann dann aber nur noch mit dem widerrufenden Erben gemeinsam Gebrauch gemacht werden.

Gemeinschaftskonto: keine Einschränkungen

Wer mit dem Verstorbenen ein Gemeinschaftskonto in Form eines sogenannten "Oder"-Kontos geführt hat, behält auch nach dessen Tod die volle Verfügungsberechtigung über das Konto und kann die Finanzen grundsätzlich weiter wie bisher regeln. Der Tod eines Kontoinhabers führt hier nicht zu einer Sperrung des Kontos. Vielmehr sind jetzt die in die Rechtsstellung des Verstorbenen eingetretenen Erben Mitinhaber des Gemeinschaftskontos. Wichtig: Jeder (Mit-)Erbe kann die Einzelverfügungsbefugnis jederzeit allein widerrufen. Jede Verfügung über das Gemeinschaftskonto bedarf dann der Mitwirkung des oder der widerrufenden Erben. Widerrufen alle Erben die Einzelverfügungsbefugnis, wird aus einem "Oder"-Konto ein "Und"-Konto. Das bedeutet, dass ab da nur gemeinsam mit allen Erben über das Konto verfügt werden kann.

Spezialfall: Beerdigungskosten

Oft sind die Beerdigungskosten ein großer finanzieller Posten, der zeitnah zu stemmen ist. In der Regel können die Beerdigungskosten auch in der Zwischenzeit vom Konto des Verstorbenen gezahlt werden, wenn die entsprechenden Rechnungen im Original bei der Bank eingereicht werden. Natürlich muss auch ausreichend Geld auf dem Konto vorhanden sein.

Wer erbt das Guthaben auf dem Konto?

Ganz eindeutig: der oder die Erben. Voraussetzung: Diese haben ihre erbrechtliche Legitimation gegenüber dem Institut in geeigneter Weise nachgewiesen. Dies kann – abhängig vom Einzelfall – zum Beispiel in Form eines Erbscheins oder über ein eröffnetes oder notarielles Testament erfolgen. War der Verstorbene alleiniger Kontoinhaber, treten die Erben – zu denen unter Umständen auch die Kontobevollmächtigten zählen können – gemeinschaftlich an die Stelle des Verstorbenen. Einem vom verstorbenen Kontoinhaber Bevollmächtigten steht das Guthaben aber nicht zu: Er oder sie kann zwar im Rahmen seiner Vertretungsmacht hierüber verfügen, aber er vertritt jetzt den oder die Erben. Bei einem Gemeinschaftskonto treten die Erben gemeinschaftlich an die Stelle des verstorbenen Kontoinhabers.

Tipp: "Postmortale Vollmacht"

Wenn beispielsweise Ehepartner schon wissen, dass sie den Nachlass des jeweils anderen regeln werden, eine Bankvollmacht zu Lebzeiten – aus welchen Gründen auch immer – jedoch nicht in Betracht kommt, empfiehlt sich eine Vollmacht für den Todesfall. Eine solche dient der Fürsorge für den Nachlass und die übrigen Erben. In der Praxis wird sie häufig als "Übergangslösung" erteilt, um Verfügungen über Konto- und Depotguthaben in der Zeit nach dem Tod des Kontoinhabers bis zum Nachweis der erbrechtlichen Berechtigung gegenüber der Bank zu überbrücken.


Unser Empfehlung:
Vollmachten können für den Fall der Fälle vieles erleichtern. Auch ein Vermögensverwaltungsmandat läuft im Todesfall einfach weiter. Der Vermögensverwalter kann die Anlagen im Depot weiterhin im Rahmen seines Auftrags flexibel verwalten. So können Vermögensbestände für die Erben gesichert werden, und es entsteht kein Nachteil daraus, wenn bis zur Ausstellung eines Erbscheins noch niemand handlungsbevollmächtigt sein sollte.

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